Geschichte der Löschgruppe Amelunxen


Die Freiwillige Feuerwehr Amelunxen wurde am 21. Dezember 1879 gegründet. Somit ist die Amelunxer Löschgruppe die älteste Wehr im Stadtgebiet Beverungen und reiht sich im Kreis Höxter ganz oben mit ein. Selbst der Löschzug der Kernstadt Höxter ist nur um ein Jahr älter.

Wesen und Stellung der freiwilligen Feuerwehr

Die freiwillige Feuerwehr hat den Zweck bei Feuersbrünsten im Ort selbst und in der Nachbarschaft bzgl. des Löschens und Rettens die schleunigste Hilfe zu leisten, sie bildet einen Teil der Gesamtfeuerwehr des Ortes. Die Mitglieder der freiwilligen Feuerwehr sind von sonstigen persönlichen Feuerwehrdiensten in der Gemeinde befreit. Entsprechend den damaligen Statuten besteht die Freiwillige Feuerwehr aus 30 Mann - jeder über 19 Jahre alte, unbescholtene Einwohner des Ortes konnte aufgenommen werden. Er musste sich bei Aufnahme für 3 Jahre dem Dienst verpflichten. Die Mitgliedschaft endete entweder durch einen freiwilligen Austritt, nach Zurücklegung der dreijährigen Dienstzeit oder durch Strafverfügung des Ehrengerichts. Diese Strafverfügung konnte Aufgrund von Ordnungswidrigkeiten und mangelnde Erfüllung des Dienstes erfolgen.

Die Freiwillige Feuerwehr wurde in 3 Sektionen eingeteilt; jede Sektion umfasste 10 Mann. Je ein Mann dieser Sektion wurde zum Spritzenmeister gewählt und ausgebildet und je Sektion wird ein Mann als Steiger ausgebildet. An der Spitze der Feuerwehr steht der Kommandeur. Die Organe der Wehr sind die Generalversammlung, das Ehrengericht und der Vorstand. In den einzelnen Paragraphen ist genau festgelegt, welche Aufgaben und Pflichten jeder der "Chargierten" und jeder der Kameraden zu erfüllen hat. Außer ist in §10 "Dienstvorschriften" genauestens niedergelegt wie sich jeder beim Übungsdienst und Feuersbrünsten zu verhalten hat. Schon damals wurden strenge Maßnahmen gesetzt, die für den heutigen Dienst nicht vorbildlicher sein könnten- von leichten Abwandlungen einmal abgesehen.

Im Jahre 1908 verfügte die Wehr über eine  Handdruckspritze mit Zubehör, 180m Schläuche, 4 Hakenleitern, 2 Anstellleitern und drei Einreißhaken. Außerdem standen in der Gemeinde 20 Jauchefässer zur Verfügung. Mit ihnen wurde im Ernstfall Wasser aus der Nethe zur Einsatzstelle gefördert. Nachdem über hundert Jahre die Wasserförderung mittels Muskelkraft und Handdruckspritze geschah, stand seit den ersten Jahren des 2. Weltkrieges eine Tragkraftspritze (TS) zur Verfügung. Diese TS wurde im Jahre 1959 durch eine modernere Pumpe von Magirus Deutz ersetzt. Diese Pumpe versieht, dank der guten Pflege der Gerätewarte, auch heute noch zuverlässig ihren Dienst. Die Tragkraftspritze so wie die anderen Ausrüstungsgegenstände wurden lange Jahre mittels eines Tragkraftspritzenanhängers (TSA) und eines Traktors zur Einsatzstelle gefahren. Diesem Umstand wurde im Jahre 1972 Abhilfe geschaffen, durch die Anschaffung eines Tragkraftspritzenfahrzeuges (TSF) auf Ford Transit. Ebenfalls im Jahre ´72 wurde das alte Spritzenhaus abgerissen und an derselben Stelle in modernes Feuerwehrgerätehaus errichtet.

Aufgrund des besonderen Umstandes, dass Amelunxen bisher über keine zentrale Wasserversorgung und somit auch nicht über Hydranten verfügt, wurde bereits im 1984 wiederum ein neues Fahrzeug in Amelunxen stationiert. Es handelte sich hierbei um ein Tanklöschfahrzeug 8/18 (TLF 8/18) aufgebaut auf einem Mercedes Benz LP 813 mit einem eingebauten Löschwassertank von 2000 l Inhalt und einer fest eingebauten Feuerlösch-Kreiselpumpe. Zusätzlich waren jetzt auch vier Atemschutzgeräte in Amelunxen vorhanden. Das 12 Jahre alte TSF auf Ford Transit ging in das Höhendorf Jakobsberg und verrichtet bis 1999 dort seinen Dienst. Bedingt dadurch, dass mit dem TLF 8/18 nur drei Mann zur Einsatzstelle befördert werden konnten, nutze man die Gelegenheit der Bereitstellung des ABC Führungskraftwagen (ABC FüKW) auf VW Transporter vom ABC Zug Beverungen und stationierte diesen in Amelunxen. Somit stand von nun an der Löschgruppe Amelunxen eine Kombination aus Mannschaftstransport- und Einsatzleitfahrzeug zur Verfügung.

Im Jahr 2009 wurde das mittlerweile 25 Jahre alte TLF 8/18 von einem modernen Löschgruppenfahrzeug (LF 20/16) abgelöst. Dieses Fahrzeug verfügt über einen tragbaren Stromerzeuger, über eine fahrbare Einpersonen-Schlauchhaspel, über einen auf dem Fahrzeugdach befindlichen Lichtmast, über einen Löschwassertank mit 2000 Litern Wasser sowie über eine vom Fahrzeugmotor angetriebene Feuerlöschkreiselpumpe. Zu den wichtigsten Ausrüstungsgegenständen neben der feuerwehrtechnischen Beladung nach Norm gehören noch ein Hochleistungslüfter, drei Rettungszylinder sowie eine Rettungsschere mit Spreizer. In diesem Zuge musste der 26 Jahre alte ABC FüKW aus platztechnischen Gründen weichen und wurde von dort an bei der Löschgruppe Werden stationiert. Der ABC FüKW versah dort noch bis zu seiner Ausmusterung durch den Kreis Höxter im April 2010 seinen Dienst.

 

Die Löschgruppenführer seit 1879

1879 - 1900 August Clemens Gastwirt
1900 - 1930 Friedrich Clemens Gastwirt
1930 - 1955 Phillip Schlüter Bauunternehmer
1955 - 1968 Gisbert Struck Fuhrunternehmer
1968 - 1987 Helmut Held Betriebsschlosser
1987 - 1988 Karl Rode Tischlermeister
1988 - 1989 Johannes Struck Werkfeuerwehrmann
1989 - 2009 Heinz Götte Lehrer
2009 - heute Karl-Josef Rode Tischlermeister

 

Die Gründungsurkunde von 1879

 

Am heutigen Tage versammelten sich aus hiesiger Gemeinde unterzeichneten jungen Leute, um eine freiwillige Feuerwehr zu gründen. Selbige verpflichten sich unter folgenden Statuten durch eigenhändige Namensunterschrift dazu.

Der Vorsitzende der Versammlung war Herr Vorsteher Mühlbein. Zum Kommandeur der Feuerwehr wurde der Wirt Herr August Clemens; zu Spritzenmeistern der Sägemüller Herr Carl Husemann und Schmiedemeister Herr Joseph Löhr und zum Kassier- und Schriftführer Herr Lehrer Krekeler einstimmig gewählt. Alle anderen Bestimmungen enthalten die nun folgenden Statuten.

 


Foto: Heinz Götte im Jahre 2004

 

§1 - Wesen und Stellung der freiwilligen Feuerwehr

Die freiwillige Feuerwehr hat den Zweck bei Feuersbrünsten im Ort selbst und in der Nachbarschaft behuf des Löschens und Rettens schleunigst Hilfe zu leisten, sie bildet einen Teil der Gesamtfeuerwehr des Ortes. Die Mitglieder der freiwilligen Feuerwehr sind von sonstigen persönlichen Feuerwehrdiensten in der Gemeinde befreit.

§2 - Mitgliedschaft

Die freiwillige Feuerwehr besteht aus 30 Mann. Unter die Zahl derselben kann jeder über 19 Jahre alte, unbescholtene Einwohner des Orts aufgenommen werden. Jedes Mitglied verpflichtet sich zum Dienst bei derselben, auf die Dauer von drei Jahren. Die Meldung zum Eintritte geschieht beim Kommandeur und hat dieser der Feuerwehr Mitteilung zu machen. Wird binnen acht Tagen kein Einspruch erhoben, so gilt der Gemeldete als aufgenommen; anderen Falls entscheidet das Ehrengericht.

§3 - Verlust der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet entweder durch freiwilligen Austritt oder durch eine Strafverfügung des Ehrengerichts. Das ausscheidende Mitglied alle Anrechte an die Casse und sonstiges Eigentum der Feuerwehr, bleibt aber verpflichtet, die ihm gelieferten Uniform= und Ausrüstungsgegenstände in fehlerfreiem und reinlichem Zustande zurückzuliefern.

§4 - Gliederung der Feuerwehr

Die Feuerwehr zerfällt in 3 „Sectionen“ von je 1… Mann von; denen je einer zum „Spritzenmeister“ gewählt wird. Von jeder Section wird je ein Mann als Steiger ausgebildet. An der Spitze der Feuerwehr steht der „Commandeur“.

§5 - Organ der freiwilligen Feuerwehr

1. Die Generalversammlung

Dieselbe besteht aus sämtlichen Mitgliedern der freiwilligen Feuerwehr. Sie tritt regelmäßig im Dezember zur etwaigen Auswahl der Chargisten und Abnahme der Rechnung, binnen drei Tagen nach jeder Feuersbrunst, wobei sie tätig gewesen, zur Besprechung der dabei gemachten Erfahrungen  und Abstellung etwa zu Tage getretener Mängel – und außerordentlich zusammen, so oft es der Kommandeur für erforderlich hält, oder mindesten 8 Mitglieder der Feuerwehr es verlangen.

Sie entscheidet stets nach absoluter Stimmmehrheit der Erschienenen, hat über alle die ganze Feuerwehr und deren Vermögen betreffenden Angelegenheiten, namentlich auch über etwaige Abänderungen dieser Statuten zu beschließen.

2. Das Ehrengericht

Dasselbe besteht unter dem Vorsitze des Kommandeurs aus diesem, den 3 Spritzenmeistern, dem Obersteiger und 4 von der Generalversammlung gewählten sonstigen Mitgliedern, also 5 Personen, und hat in öffentlicher Sitzung zu entscheiden:

a. über die beanstandete Aufnahme neu sich meldender Mitglieder
b. über Streitsachen unter den Mitgliedern und
c. über Ordnungswidrigkeiten im Dienste.

Die Entscheidungen des Ehrengerichts, welche in jedem Falle der Feuerwehr bekannt gemacht werden, gehen entweder auf Verweis oder auf Geldstrafe nicht unter 50 Pfennig und nicht über 3 RM, oder auf Ausschluss aus der Feuerwehr.

3. Der Vorstand

Derselbe besteht unter dem Vorsitz des Kommandeurs aus diesem , den 3 Spritzenmeistern, dem Obersteiger und dem Kassierer und Schriftführer, welcher Letzterer zugleich Spritzenmeister sein kann, hat die laufenden Geschäfte der Feuerwehr zu besorgen und die Beschlüsse der Generalversammlungen vorzubereiten und auszuführen.

§6 - Von den Chargisten insbesondere.

Die Chargisten werden sämtlich auf die Dauer von drei Jahren gewählt. der Kommandeur führt das Oberkommando der freiwilligen Feuerwehr; beruft die Generalversammlung, das Ehrengericht und den Vorstand, leitet deren Versammlungen, hat für das gehörige Einparieren jedes einzelnen Mannes Sorge zu tragen und sicherlich mindestens sechs Übungen mit der Feuerwehr abzuhalten, verfügt die statutenmäßigen Strafen wegen verspäteten Erscheinens oder unentschuldigten Fehlens bei Bränden oder Übungen oder sonst. kommandierten Dienstleistungen; unterzeichnet Namens der freiwilligen Feuerwehr und weist etwaige Rechnungen zur Zahlungen auf die Kasse an.

Derselbe hat ferner ein stets vollständig zu erhaltenes Verzeichnis der Mitglieder der freiwilligen Feuerwehr und über die ihm von der Gemeinde überlassenen und unter die Mannschaft verteilten Uniformierungs- und Ausrüstungsgegenstände zu führen; ist für die Instanderhaltung und deren Vorhandensein verantwortlich und hat etwa nötige Ergänzungen bei der Gemeinde zu beantragen. In Verhinderungsfällen wird er vom Zugführer vertreten. Der Zugführer hat die Mannschaften der Feuerwehr einzuparieren und hat auf Anordnung des Kommandeurs auch bei Übungen oder sonstigen dienstlichen Angelegenheiten das Kommando zu übernehmen.

Die „Spritzenmeister“ haben insbesondere darauf zu achte, dass die Spritze und alle deren Zubehörungen, namentlich auch die Schläuche stets in ordentlichem und reinlichem Zustande sich befinden, haben Ihre Sektionen nach Anleitung des Kommandeurs zu kommandieren aber gleich der übrigen Mannschaft an der Spritze mitzuarbeiten.

Der Kassierer und Schriftführer vereinnahmt und verausgabt die Gelder der Feuerwehr auf Anweisung des Kommandeurs und legt der regelmäßigen Generalversammlung im Dezember jeden Jahres Rechnung ab. Er hat außerdem in den Sitzungen de Generalversammlungen, des Ehrengerichts und des Vorstandes das Protokoll zu führen und sich sonstigen schriftlichen Arbeiten der freiwilligen Feuerwehr zu unterziehen.

§7 - Von den Steigern insbesondere

Bei Bildung der freiwilligen Feuerwehr werden zu Steigern vom Kommandeur diejenigen Personen ernannt, welche diesem nach ihrem Berufe und ihrer Körpergewandheit die richtigen zu seien scheinen.

Später kann nur Steiger werden, wer zuvor als Spritzenmann vollständig ausgebildet ist und so denn wer den Chargisten seine Befähigung zum Steiger nachgewiesen hat.

§8 - Kasse und Kassenbeiträge

In die Casse der freiwilligen Feuerwehr fließen die Strafgelder, etwaigen Prämien und Geschenke und die monatlichen Beiträge der Mitglieder, welche auf 25 Pfennige festgestellt sind. Aus derselben werden alle diejenigen Ausgaben bestritten, welche die General-versammlung der Feuerwehr im Einzelfalle oder ein für alle Male beschließt.

§9 - Uniform und Geräte

Die Uniformstücke und Geräte der Feuerwehr, so weit sie aus Mitteln der Gemeinde beschafft worden sind, bleiben deren Eigentum und sind auch von ihr im Stande zu halten oder durch neue zu ersetzen. Im Falle einer Auflösung der freiwilligen Feuerwehr geht auch deren etwa vorhandenes sonstiges Eigentum auf die Gemeinde über. Die Uniformen und Geräte müssen stets reinlich und in gutem brauchbaren Zustande gehalten, dürfen außerdienstlich nicht benutzt werden und sind von dem Einzelnen bei etwaigem Ausscheiden in gutem Zustande zurückzugeben.

§10 - Dienstvorschriften

1. Ein jeder hat sich mit der Spritze und den sonstigen Geräten nach Kräften vertraut zu machen und bei der Erlernung der notwendigen  Handgriffe den größten Fleiß aufzuwenden.

2. Auf einer Übung oder einer Feuersbrunst sind die sämtlichen Gerätschaften spätestens binnen 24 Minuten auf Anordnung des Kommandeurs durch die dazu kommandierten Mannschaften zu bringen und in Gang zu setzen.

3. Zu den angesetzten Übungen oder Dienstleistungen hat jeder pünktlich zu erscheinen. Als Entschuldigung wegen Fehlens, gelten nur Krankheit, Abwesenheit und außergewöhnlich überhäufte Berufsarbeit; auch gilt in der Regel derjenige als entschuldigt, der seine Behinderung vorher dem Kommandeur angezeigt hat.

4. Besondere Sorgfalt hat jeder auf die Schonung und Reinlichkeit der Geräte, Ausrüstungs- und Uniformstücke zu verwenden und jeden in dieser Beziehung bemerkten Mangel dem Kommandeur sofort anzuzeigen.

5. Ein Jeder hat sich im Dienste militärischer Pünktlichkeit und Disziplin zu befleißen ist dem Chargisten zum unbedingten Gehorsam verpflichtet und hat den ihm angewiesenen Posten, so lange derselbe nicht unhaltbar wird, nie ohne Erlaubnis zu verlassen.

6. Bei Feuerlärm hat sich jeder möglichst rasch zum Spritzenhause zu begeben.

7. Das Tabakrauchen im Dienste ist nur nach erteilter Erlaubnis des Kommandeurs gestattet; und wenn diese wieder zurückgezogen, oder nach dem Kommando „Achtung“ sofort wieder einzustellen.

8. Das Schreien, Lärmen und Singen ist im Dienste unbedingt, nach dem Kommando „Achtung“ auch das Sprechen verboten.

9. Lebensmittel und Getränke, welche beim Dienste der freiwilligen Feuerwehr zugestellt werden sollten dürfen nur mit Erlaubnis des Kommandeurs angenommen und müssen nach dessen Anweisung verteilt werden. Aneignung gefährdeter oder geretteter Lebensmittel ist aufs Strengste verboten.

§11 - Strafbestimmungen

Es zerfällt in eine Strafe von:

  1. 20 Pfennig, wer bei einer angesetzten Übung oder kommandierten Dienstleistung unentschuldigt länger als 30 Minuten nach der angesetzten Zeit erscheint,

  2. 50 Pfennig, wer bei einer Übung oder kommandierten Dienstleistung unentschuldigt gar nicht erscheint,

  3. 1 Rm, wer bei einer Feuersbrunst später als 30 Minuten nachdem die Spritze auf der Brandstätte eingetroffen ist, erscheint,

  4. 2 Rm, wer bei einer Feuersbrunst im Orte unentschuldigt gar nicht erscheint.

Über alle übrigen Ordnungswidrigkeiten im Dienst entscheidet mit seinem Ermessen wegen der Strafart und des Strafmaßes das Ehrengericht.

§12

Diese Statuten, sowie auch alle etwaigen späteren Abänderungen derselben bedürfen der Genehmigung des Königl. Herrn Landrates zu Höxter.

§13

Durch Annahme der Statuten erklärt sich ein Jeder mit der gesetzlichen Exekution ohne jegliche Widerworte einverstanden.

 

Der Commandeur

Der Kassier- und Schriftführer
August Clemens Krekeler Lehrer
   
Die Spritzenmeister  
Joseph Löhr  
Franz Winkelhagen  
Carl Husemann