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Geschichte der Löschgruppe Amelunxen Die Freiwillige Feuerwehr Amelunxen wurde am 21. Dezember 1879 gegründet. Somit ist die Amelunxer Löschgruppe die älteste Wehr im Stadtgebiet Beverungen und reiht sich im Kreis Höxter ganz oben mit ein. Selbst der Löschzug der Kernstadt Höxter ist nur um ein Jahr älter. Wesen und Stellung der freiwilligen Feuerwehr Die freiwillige Feuerwehr hat den Zweck bei Feuersbrünsten im Ort selbst und in der Nachbarschaft bzgl. des Löschens und Rettens die schleunigste Hilfe zu leisten, sie bildet einen Teil der Gesamtfeuerwehr des Ortes. Die Mitglieder der freiwilligen Feuerwehr sind von sonstigen persönlichen Feuerwehrdiensten in der Gemeinde befreit. Entsprechend den damaligen Statuten besteht die Freiwillige Feuerwehr aus 30 Mann - jeder über 19 Jahre alte, unbescholtene Einwohner des Ortes konnte aufgenommen werden. Er musste sich bei Aufnahme für 3 Jahre dem Dienst verpflichten. Die Mitgliedschaft endete entweder durch einen freiwilligen Austritt, nach Zurücklegung der dreijährigen Dienstzeit oder durch Strafverfügung des Ehrengerichts. Diese Strafverfügung konnte Aufgrund von Ordnungswidrigkeiten und mangelnde Erfüllung des Dienstes erfolgen.Die Freiwillige Feuerwehr wurde in 3 Sektionen eingeteilt; jede Sektion umfasste 10 Mann. Je ein Mann dieser Sektion wurde zum Spritzenmeister gewählt und ausgebildet und je Sektion wird ein Mann als Steiger ausgebildet. An der Spitze der Feuerwehr steht der Kommandeur. Die Organe der Wehr sind die Generalversammlung, das Ehrengericht und der Vorstand. In den einzelnen Paragraphen ist genau festgelegt, welche Aufgaben und Pflichten jeder der "Chargierten" und jeder der Kameraden zu erfüllen hat. Außer ist in §10 "Dienstvorschriften" genauestens niedergelegt wie sich jeder beim Übungsdienst und Feuersbrünsten zu verhalten hat. Schon damals wurden strenge Maßnahmen gesetzt, die für den heutigen Dienst nicht vorbildlicher sein könnten- von leichten Abwandlungen einmal abgesehen.
Im Jahr 2009 wurde das mittlerweile 25 Jahre alte TLF 8/18 von einem modernen Löschgruppenfahrzeug (LF 20/16) abgelöst. Dieses Fahrzeug verfügt über einen tragbaren Stromerzeuger, über eine fahrbare Einpersonen-Schlauchhaspel, über einen auf dem Fahrzeugdach befindlichen Lichtmast, über einen Löschwassertank mit 2000 Litern Wasser sowie über eine vom Fahrzeugmotor angetriebene Feuerlöschkreiselpumpe. Zu den wichtigsten Ausrüstungsgegenständen neben der feuerwehrtechnischen Beladung nach Norm gehören noch ein Hochleistungslüfter, drei Rettungszylinder sowie eine Rettungsschere mit Spreizer. In diesem Zuge musste der 26 Jahre alte ABC FüKW aus platztechnischen Gründen weichen und wurde von dort an bei der Löschgruppe Werden stationiert. Der ABC FüKW versah dort noch bis zu seiner Ausmusterung durch den Kreis Höxter im April 2010 seinen Dienst.
Die Löschgruppenführer seit 1879
§1 - Wesen und Stellung der freiwilligen Feuerwehr Die freiwillige Feuerwehr hat den Zweck bei Feuersbrünsten im Ort selbst und in der Nachbarschaft behuf des Löschens und Rettens schleunigst Hilfe zu leisten, sie bildet einen Teil der Gesamtfeuerwehr des Ortes. Die Mitglieder der freiwilligen Feuerwehr sind von sonstigen persönlichen Feuerwehrdiensten in der Gemeinde befreit. §2 - MitgliedschaftDie freiwillige Feuerwehr besteht aus 30 Mann. Unter die Zahl derselben kann jeder über 19 Jahre alte, unbescholtene Einwohner des Orts aufgenommen werden. Jedes Mitglied verpflichtet sich zum Dienst bei derselben, auf die Dauer von drei Jahren. Die Meldung zum Eintritte geschieht beim Kommandeur und hat dieser der Feuerwehr Mitteilung zu machen. Wird binnen acht Tagen kein Einspruch erhoben, so gilt der Gemeldete als aufgenommen; anderen Falls entscheidet das Ehrengericht. §3 - Verlust der MitgliedschaftDie Mitgliedschaft endet entweder durch freiwilligen Austritt oder durch eine Strafverfügung des Ehrengerichts. Das ausscheidende Mitglied alle Anrechte an die Casse und sonstiges Eigentum der Feuerwehr, bleibt aber verpflichtet, die ihm gelieferten Uniform= und Ausrüstungsgegenstände in fehlerfreiem und reinlichem Zustande zurückzuliefern. §4 - Gliederung der Feuerwehr Die Feuerwehr zerfällt in 3 „Sectionen“ von je 1… Mann von; denen je einer zum „Spritzenmeister“ gewählt wird. Von jeder Section wird je ein Mann als Steiger ausgebildet. An der Spitze der Feuerwehr steht der „Commandeur“.§5 - Organ der freiwilligen Feuerwehr 1. Die Generalversammlung Dieselbe besteht aus sämtlichen Mitgliedern der freiwilligen Feuerwehr. Sie tritt regelmäßig im Dezember zur etwaigen Auswahl der Chargisten und Abnahme der Rechnung, binnen drei Tagen nach jeder Feuersbrunst, wobei sie tätig gewesen, zur Besprechung der dabei gemachten Erfahrungen und Abstellung etwa zu Tage getretener Mängel – und außerordentlich zusammen, so oft es der Kommandeur für erforderlich hält, oder mindesten 8 Mitglieder der Feuerwehr es verlangen.Sie entscheidet stets nach absoluter Stimmmehrheit der Erschienenen, hat über alle die ganze Feuerwehr und deren Vermögen betreffenden Angelegenheiten, namentlich auch über etwaige Abänderungen dieser Statuten zu beschließen. 2. Das EhrengerichtDasselbe besteht unter dem Vorsitze des Kommandeurs aus diesem, den 3 Spritzenmeistern, dem Obersteiger und 4 von der Generalversammlung gewählten sonstigen Mitgliedern, also 5 Personen, und hat in öffentlicher Sitzung zu entscheiden: a. über die beanstandete Aufnahme neu sich meldender Mitgliederb. über Streitsachen unter den Mitgliedern und c. über Ordnungswidrigkeiten im Dienste. Die Entscheidungen des Ehrengerichts, welche in jedem Falle der Feuerwehr bekannt gemacht werden, gehen entweder auf Verweis oder auf Geldstrafe nicht unter 50 Pfennig und nicht über 3 RM, oder auf Ausschluss aus der Feuerwehr. 3. Der VorstandDerselbe besteht unter dem Vorsitz des Kommandeurs aus diesem , den 3 Spritzenmeistern, dem Obersteiger und dem Kassierer und Schriftführer, welcher Letzterer zugleich Spritzenmeister sein kann, hat die laufenden Geschäfte der Feuerwehr zu besorgen und die Beschlüsse der Generalversammlungen vorzubereiten und auszuführen. §6 - Von den Chargisten insbesondere. Die Chargisten werden sämtlich auf die Dauer von drei Jahren gewählt. der Kommandeur führt das Oberkommando der freiwilligen Feuerwehr; beruft die Generalversammlung, das Ehrengericht und den Vorstand, leitet deren Versammlungen, hat für das gehörige Einparieren jedes einzelnen Mannes Sorge zu tragen und sicherlich mindestens sechs Übungen mit der Feuerwehr abzuhalten, verfügt die statutenmäßigen Strafen wegen verspäteten Erscheinens oder unentschuldigten Fehlens bei Bränden oder Übungen oder sonst. kommandierten Dienstleistungen; unterzeichnet Namens der freiwilligen Feuerwehr und weist etwaige Rechnungen zur Zahlungen auf die Kasse an.Derselbe hat ferner ein stets vollständig zu erhaltenes Verzeichnis der Mitglieder der freiwilligen Feuerwehr und über die ihm von der Gemeinde überlassenen und unter die Mannschaft verteilten Uniformierungs- und Ausrüstungsgegenstände zu führen; ist für die Instanderhaltung und deren Vorhandensein verantwortlich und hat etwa nötige Ergänzungen bei der Gemeinde zu beantragen. In Verhinderungsfällen wird er vom Zugführer vertreten. Der Zugführer hat die Mannschaften der Feuerwehr einzuparieren und hat auf Anordnung des Kommandeurs auch bei Übungen oder sonstigen dienstlichen Angelegenheiten das Kommando zu übernehmen. Die „Spritzenmeister“ haben insbesondere darauf zu achte, dass die Spritze und alle deren Zubehörungen, namentlich auch die Schläuche stets in ordentlichem und reinlichem Zustande sich befinden, haben Ihre Sektionen nach Anleitung des Kommandeurs zu kommandieren aber gleich der übrigen Mannschaft an der Spritze mitzuarbeiten.Der Kassierer und Schriftführer vereinnahmt und verausgabt die Gelder der Feuerwehr auf Anweisung des Kommandeurs und legt der regelmäßigen Generalversammlung im Dezember jeden Jahres Rechnung ab. Er hat außerdem in den Sitzungen de Generalversammlungen, des Ehrengerichts und des Vorstandes das Protokoll zu führen und sich sonstigen schriftlichen Arbeiten der freiwilligen Feuerwehr zu unterziehen. §7 - Von den Steigern insbesondereBei Bildung der freiwilligen Feuerwehr werden zu Steigern vom Kommandeur diejenigen Personen ernannt, welche diesem nach ihrem Berufe und ihrer Körpergewandheit die richtigen zu seien scheinen. Später kann nur Steiger werden, wer zuvor als Spritzenmann vollständig ausgebildet ist und so denn wer den Chargisten seine Befähigung zum Steiger nachgewiesen hat.§8 - Kasse und Kassenbeiträge In die Casse der freiwilligen Feuerwehr fließen die Strafgelder, etwaigen Prämien und Geschenke und die monatlichen Beiträge der Mitglieder, welche auf 25 Pfennige festgestellt sind. Aus derselben werden alle diejenigen Ausgaben bestritten, welche die General-versammlung der Feuerwehr im Einzelfalle oder ein für alle Male beschließt.§9 - Uniform und Geräte Die Uniformstücke und Geräte der Feuerwehr, so weit sie aus Mitteln der Gemeinde beschafft worden sind, bleiben deren Eigentum und sind auch von ihr im Stande zu halten oder durch neue zu ersetzen. Im Falle einer Auflösung der freiwilligen Feuerwehr geht auch deren etwa vorhandenes sonstiges Eigentum auf die Gemeinde über. Die Uniformen und Geräte müssen stets reinlich und in gutem brauchbaren Zustande gehalten, dürfen außerdienstlich nicht benutzt werden und sind von dem Einzelnen bei etwaigem Ausscheiden in gutem Zustande zurückzugeben.§10 - Dienstvorschriften 1. Ein jeder hat sich mit der Spritze und den sonstigen Geräten nach Kräften vertraut zu machen und bei der Erlernung der notwendigen Handgriffe den größten Fleiß aufzuwenden. 2. Auf einer Übung oder einer Feuersbrunst sind die sämtlichen Gerätschaften spätestens binnen 24 Minuten auf Anordnung des Kommandeurs durch die dazu kommandierten Mannschaften zu bringen und in Gang zu setzen. 3. Zu den angesetzten Übungen oder Dienstleistungen hat jeder pünktlich zu erscheinen. Als Entschuldigung wegen Fehlens, gelten nur Krankheit, Abwesenheit und außergewöhnlich überhäufte Berufsarbeit; auch gilt in der Regel derjenige als entschuldigt, der seine Behinderung vorher dem Kommandeur angezeigt hat. 4. Besondere Sorgfalt hat jeder auf die Schonung und Reinlichkeit der Geräte, Ausrüstungs- und Uniformstücke zu verwenden und jeden in dieser Beziehung bemerkten Mangel dem Kommandeur sofort anzuzeigen. 5. Ein Jeder hat sich im Dienste militärischer Pünktlichkeit und Disziplin zu befleißen ist dem Chargisten zum unbedingten Gehorsam verpflichtet und hat den ihm angewiesenen Posten, so lange derselbe nicht unhaltbar wird, nie ohne Erlaubnis zu verlassen. 6. Bei Feuerlärm hat sich jeder möglichst rasch zum Spritzenhause zu begeben. 7. Das Tabakrauchen im Dienste ist nur nach erteilter Erlaubnis des Kommandeurs gestattet; und wenn diese wieder zurückgezogen, oder nach dem Kommando „Achtung“ sofort wieder einzustellen. 8. Das Schreien, Lärmen und Singen ist im Dienste unbedingt, nach dem Kommando „Achtung“ auch das Sprechen verboten. 9. Lebensmittel und Getränke, welche beim Dienste der freiwilligen Feuerwehr zugestellt werden sollten dürfen nur mit Erlaubnis des Kommandeurs angenommen und müssen nach dessen Anweisung verteilt werden. Aneignung gefährdeter oder geretteter Lebensmittel ist aufs Strengste verboten. §11 - StrafbestimmungenEs zerfällt in eine Strafe von:
§12 Diese Statuten, sowie auch alle etwaigen späteren Abänderungen derselben bedürfen der Genehmigung des Königl. Herrn Landrates zu Höxter.§13 Durch Annahme der Statuten erklärt sich ein Jeder mit der gesetzlichen Exekution ohne jegliche Widerworte einverstanden.
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